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Zweck und Ziele

Unser Verein zeichnet sich aus durch breite Vernetzung mit regionaler Strahlkraft. Wir arbeiten Hand in Hand mit Ehrenamtlichen wie Hauptamtlichen der Kinder- und Jugendarbeit in Neustadt und im Kreis Ostholstein – in Kooperation mit Schulen, Sportvereinen, Jugend- und Kultureinrichtungen, mit Verbänden, Behörden, Gewerbetreibenden und vielen mehr.

Das Kinder- und Jugendnetzwerk Neustadt in Holstein e. V. (kurz: KJN) wurde 2011 gegründet, um sich für die individuelle Entwicklung von Kindern und Jugendlichen einzusetzen. Hierbei bildete sich zum einen der Schwerpunkt »Demokratieerziehung zur Vermittlung einer toleranten und offenen Einstellung« heraus. In diesem Zusammenhang spielt die regionalhistorische Thematik rund um die Versenkung des Dampfers Cap Arcona 1945 in der Lübecker Bucht vor Neustadt eine zentrale Rolle. Zur Aufarbeitung dieser Schiffskatastrophe setzten und setzen wir schulart- sowie generationenübergreifende Projekte um.

Zum anderen gestaltet der Verein ein halbjährlich erneuertes Nachmittagsprogramm mit kulturellen Kursen und Workshops für Kinder und Jugendliche aus Neustadt und Umgebung. Dabei werden wir von 30 ehrenamtlichen Kursleiterinnen und -leitern unterstützt. Darüber hinaus realisieren wir fortlaufend Projekte mit Schülerinnen und Schülern aus allen Neustädter Schulen zu unterschiedlichen Themen.

Unser Verein ist durchweg ehrenamtlich geführt. Er hat lediglich einen hauptamtlichen Jugendcoach, der Heranwachsende betreut, die für die Entwicklung einer Lebensperspektive eine wesentliche Unterstützung benötigen. Für die Kinder und Jugendlichen sind unsere Angebote grundsätzlich kostenlos. Die Finanzierung folgt über die Mitgliedsbeiträge, Spenden und Sponsoren. Viele Projekte finanzieren wir auch mit Mitteln von Bund, Land und Kreis, die wir als Verein regelmäßig beantragen.

Vereinssitz ist unsere »Projektwerkstatt« in Neustadt: Brückstraße 20. Sie dient als Anlaufstelle und Veranstaltungsort zahlreicher Projekte, Kurse und Workshops. Vereinsinterne Treffen werden hier genauso abgehalten wie externe. Auf Anfrage stellen wir unseren schönen hellen Raum gern anderen Vereinen und Initiativen zur Verfügung.

Die Fakten

Gründung: September 2011
Vereinsmitglieder: 262
Erweiterter Vorstand: 20 Mitglieder
Projektleitende: ca. 30 ehrenamtliche Kursleiterinnen und -leiter

Unsere Zielsetzungen im Überblick: 

  • Förderung der individuellen Entwicklung von Kindern und Jugendlichen
  • Förderung der Jugendhilfe
  • Vorteile von Vielfalt erfahrbar machen
  • Demokratie erlebbar machen 
  • Integration und Chancengleichheit fördern
  • Antirassistische Bildung ermöglichen
  • Soziale Integration von Migrantinnen und Migranten stärken

Unsere Kooperationspartner:

  • Stadt Neustadt in Holstein
  • Kreis Ostholstein
  • Neustädter Schulen
  • regionale Vereine, Verbände, Organisationen

Sponsoren: Privatpersonen, Gewerbe in Neustadt und Umgebung

Förderungen: Zuwendungen der Deutschen Stiftung für Engagement und Ehrenamt (DSEE), finanzielle Mittel aus Bundesprogrammen wie u.a. »Toleranz fördern – Kompetenz stärken«, »Kultur macht stark« und »Demokratie leben!«

Der Vorstand

Der Vorstand des Kinder- und Jugendnetzwerks Neustadt in Holstein e. V. setzt sich wie folgt zusammen:

1. Vorsitzender: Mano Salokat

2. Vorsitzende: Beatrix Spiegel

1. Beisitzerin: Anika Schlicht

2. Beisitzerin: Birte Schröder

Kassenwart: Richard Dippel

Schriftführerin: Tamara Weegé-Esmann

Unsere Satzung

§ 1 Name, Sitz, Zweck, Geschäftsjahr 

1. Der Verein führt den Namen »Kinder und Jugend Netzwerk Neustadt in Holstein«. Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach Eintragung erhält der Vereinsname den Zusatz „e. V.“. 

2. Der Verein hat seinen Sitz in Neustadt in Holstein. 

3. Zweck des Vereins ist die Förderung der Jugendhilfe 

4. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Entsprechen der Darstellungen des § 2 

5. Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr. Das erste Vereinsjahr beginnt mit der Eintragung des Vereins und ist ein Rumpfgeschäftsjahr. 

§ 2 Darstellungen, Gemeinnützigkeit 

1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist die Förderung von Kindern und Jugendlichen aus Neustadt und Umgebung in ihrer allseitigen und individuellen Entwicklung. Schwerpunkt der Arbeit des Vereins sind die Durchführung und Unterstützung von Projekten zur Stärkung von Vielfalt, Toleranz und Demokratie. Sie sollen folgende Zielsetzungen verfolgen: 

  • Vorteile von Vielfalt erfahrbar machen
  • Demokratie erleben / fördern
  • Integration und Chancengleichheit fördern
  • Antirassistische Bildung und soziale Integration von Migrantinnen und Migranten stärken
  • Kooperation der Akteurinnen und Akteure stärken und ausbauen 

2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. 

3. Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden. 

4. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Stadt Neustadt in Holstein mit der Auflage, es für die Stadtjugendpflege zu verwenden, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat. 

§ 3 Erwerb der Mitgliedschaft 

1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche Person werden. Bei Kindern und Jugendlichen, die noch nicht das 18. Lebensjahr vollendet haben, bedarf es der Zustimmung der Personensorgeberechtigten. 

2. Die Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu beantragen. Der Antrag ist an den Vorstand zu richten. 

3. Der Vorstand entscheidet über den Aufnahmeantrag nach freiem Ermessen. Bei Ablehnung des Antrages ist er nicht verpflichtet, diese zu begründen. 

§ 4 Beendigung der Mitgliedschaft 

1. Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Ausschluss oder Austritt aus dem Verein. 

2. Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Er kann nur zum Ende eines Geschäftsjahres erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt drei Monate. 

3. Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes aus dem Verein ausgeschlossen werden, wenn es schuldhaft in grober Weise die Interessen des Vereins verletzt. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme zu geben. Der Beschluss über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied zuzusenden. Gegen den Beschluss kann das Mitglied Berufung einlegen. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen. Der Vorstand hat binnen eines Monats nach fristgemäßer Einlegung der Berufung eine Mitgliederversammlung einzuberufen, die abschließend über den Ausschluss entscheidet. 

§ 5 Mitgliedsbeiträge 

1. Von den Mitgliedern werden die Jahresbeiträge erhoben. 

2. Höhe und Fälligkeit von Jahresbeiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt. 

3. Der Vorstand kann in Einzelfällen Gebühren, Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder Stunden. 

§ 6 Organe des Vereins 

Die Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung. Die Organe können sich eine Geschäftsordnung geben. 

§ 7 Vorstand 

1. Der Vorstand des Vereins besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Kassenwart/in, dem/der Schriftführer/in sowie dem/der 1. Beisitzer/in und dem/der 2.Beisitzer/in. 

2. Vorstand im Sinne von § 26 BGB sind der / die 1. Vorsitzende sowie der/die Kassenwart/in. Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Vorstandsmitglieder gemeinsam vertreten. 

§ 8 Zuständigkeit des Vorstands 

Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung oder Beschluss der Mitgliederversammlung anderweitig übertragen sind. Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben: 

1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung 

2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung 

3. Erstellung des Jahresberichts 

4. Beschlussfassung über die Aufnahme von Mitgliedern 

§ 9 Wahl und Amtsdauer des Vorstandes 

1. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren, gerechnet von der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Wiederwahl ist zulässig. Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Bei der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt des Vorstandsmitglieds. 

2. Die Vollversammlung wählt den/die erste/n Vorsitzende/n, den/die erste/n Beisitzer/in und den/die Schriftführer/in in jedem geraden und den/die zweite/n Vorsitzende/n, den/die Kassenwart/in und den/die zweite Beisitzer/in in jedem ungeraden Jahr. 

§ 10 Sitzungen und Beschlüsse des Vorstandes 

1. Der Vorstand trifft seine Beschlüsse in Sitzungen, die von dem/der Vorsitzenden, bei seiner/ihrer Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden, schriftlich einberufen und geleitet werden. Die Tagesordnung braucht nicht angekündigt zu werden. Die Einberufungsfrist beträgt fünf Werktage. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung folgenden Tag. 

2. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens drei seiner Mitglieder anwesend sind. Bei der Beschlussfassung entscheidet die Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/der ersten Vorsitzenden/in, bei dessen Abwesenheit die des/der stellvertretenden Vorsitzenden. 

3. Der Vorstand kann im schriftlichen Verfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen. 

§ 11 Mitgliederversammlung 

1. In der Mitgliederversammlung hat jedes Vereinsmitglied eine Stimme. 

2. Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:a) Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstandes; Entlastung des Vorstandes b) Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen c) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes d) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung und die Auflösung des Vereins e) Wahl der Kassenprüfer/innen 

§ 12 Einberufung der Mitgliederversammlung 

1. Die ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal jährlich statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. 

2. Jedes Mitglied kann spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben. Über Anträge auf Ergänzung zur Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung. 

§ 13 Außerordentliche Mitgliederversammlung 

Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn 2/3 der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe der Gründe und des Zwecks verlangt. 

§ 14 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung 

1. Die Mitgliederversammlung wird von dem/der ersten Vorsitzenden/in, bei dessen Verhinderung von dem/der stellvertretenden Vorsitzenden und bei dessen Verhinderung durch den/die Kassenwart/in geleitet. Ist keiner von diesen anwesend, bestimmt die Versammlung den/die Versammlungsleiter/in. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. 

2. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. 

3. Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen. 

4. Zur Änderung der Satzung ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. 

5. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erforderlich. 

6. Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los. 

7. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, welches von dem/der jeweiligen Schriftführer/in und von dem/der Versammlungsleiter/in zu unterzeichnen ist. 

§ 15 Kassenprüfer 

1. Der Verein hat zwei Kassenprüfer/innen, die von der Mitgliederversammlung gewählt werden. 

2. Die Wahl der Kassenprüfer/innen erfolgt im Wechsel für die Dauer von zwei Jahren. Bei der Erstwahl wird der/die erste Kassenprüferin für zwei Jahre, der/die zweite Kassenprüfer/in nur für ein Jahr gewählt. Danach erfolgt die Wahl jährlich im Wechsel für jeweils zwei Jahre. 

3. Kassenprüfer/innen haben die Pflicht, die Vereinskasse und die Buchführung zu überprüfen und das Ergebnis der Prüfung der Mitgliederversammlung im Rahmen der ordentlichen Sitzung mitzuteilen. Erforderlichenfalls haben Sie in einer außerordentlichen Mitgliederversammlung einen Zwischenbericht zu erstatten. 

4. Die Kassenprüfer/innen haben das Recht der jederzeitigen Überprüfung der Vereinskasse und der Buchführung. 

§ 16 Auflösung des Vereins 

1. Die Auflösung des Vereins kann nur auf einer einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung und mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. 

2. Falls die Mitgliederversammlung nichts anderes beschließt, sind der/die 1. Vorsitzende und der/die Kassenwart/in gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren. 

3. Das nach Beendigung der Liquidation vorhandene Vermögen wird gemäß § 2 Abs. 4 dieser Satzung verwendet. 

§17 Inkrafttreten 

Diese Satzung wurde auf der Gründungsversammlung des Kinder und Jugend Netzwerk Neustadt in Holstein am 26.09.2011 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. 

Die 1. Satzungsänderung zum § 1 Abs. 3, 4 und 5 sowie zum § 2 Darstellungen wurde auf der Jahreshauptversammlung am 31.01.2012 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. 

Die 2. Satzungsänderung zum §3 Abs. 1 wurde auf der Jahreshauptversammlung am 11.06.2018 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. 

Die 3. Satzungsänderung zum §14 Abs. 2 und zum §16 Abs.1 wurde auf der Jahreshauptversammlung am 31.05.2021 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. 

Geschäftsordnung

§ 1 Rechtsverbindliche Vertretung
Gemäß der Satzung vom 26.09.2011 ist der/die 1. Vorsitzende und der/die Kassenwart/in nach außen einzeln vertretungsberechtigt.

§ 2 Geschäftsführender Vorstand

  1. Der geschäftsführende Vorstand besteht aus dem/der 1. Vorsitzenden, dem/der 2. Vorsitzenden, dem/der Schriftführer/in und dem/der Kassenwart/in.
  2. Der geschäftsführende Vorstand beschließt anhand seiner Geschäftsfähigkeit die Höhe des Mitgliedsbeitrages und schlägt diese der Mitgliedsversammlung zur Abstimmung vor.

§ 3 Bewerbung, Sponsoring und Durchführung von Projekten
Der geschäftsführende Vorstand ist berechtigt Projekte, die durch Akteure bzw. Träger herangetragen werden und finanziell durchführbar sind, entsprechend zu genehmigen und zu begleiten.

§ 4 Informationspflicht gegenüber der Mitgliederversammlung
Der geschäftsführende Vorstand wird durch Veröffentlichungen jeglicher Art (z. B. Internetauftritt, Flyer u. a.) die Mitglieder sowie die zivilgesellschaftliche Öffentlichkeit zeitnah über Aktivitäten des Vereins informieren.

§ 5 Grafik und CI
Der geschäftsführende Vorstand entscheidet und beschließt jegliche Form der Ausführung von:

  • Logo und CI
  • Außendarstellung im Print- und Onlinebereich (Website & Social Media)

§ 6 Hauptamtliche Tätigkeiten
Der geschäftsführende Vorstand hat bei Bedarf und Möglichkeit die Handhabe eine/n hauptamtliche/n Mitarbeiter/in zu berufen und einzustellen. Jedoch nur wenn die Mitgliederversammlung über die Notwendigkeit unterrichtet wird und diese über die finanziellen Mittel der Einstellung positiv entscheidet. Die Ausübung dieses Amtes darf keinem Vorstandsmitglied oder einer Person aus dessen Familienkreis übertragen werden.